Gedanken zum Wochenabschnitt - Achare Mot - Kedoschim 5786

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IKG/Daniel Shaked

von Oberrabbiner Jaron Engelmayer

Der Schutz der Wehrlosen

Die wehrlosen der Bevölkerung müssen besonders geschützt werden - diese einfache moralische Einsicht hat Jahrtausende gebraucht, um sich in verschiedenen Zivilisationen durchzusetzen. Im Judentum wurde sie bereits in der Tora in unserem Wochenabschnitt verankert: "Einen Tauben sollst du nicht fluchen und dem Blinden kein Hindernis vorlegen, fürchte deinen G"tt, Ich bin der Ewige" (3. Buch Moses 19, 14)

Nachmanides sieht die zwei genannten Menschengruppen exemplarisch für alle Menschen, deren Schwächen nicht ausgenutzt und unversehens zu Benachteiligung führen dürfen. Und doch sind diese im Besonderen genannt, da sie durch ihre Beeinträchtigung bedingt die Benachteiligung nicht mitkriegen und nicht verstehen. 

Interessant wird die Frage, ob es einen wesentlichen Unterschied zwischen dem Fluchen der Tauben und der Behinderung von Blinden gibt - wird die Tora ja wohl kaum zwei Mal das selbe Prinzip zum Ausdruck bringen, wenn es durch eines schon reichen würde?

Tatsächlich ergibt sich ein einfacher Unterschied darin, ob der Betroffene im Nachhinein versteht, was ihm widerfahren ist: Ein Blinder, dem ein Hindernis in den Weg gestellt wird, wird spätestens beim Straucheln feststellen, dass er geschädigt wurde. Der Taube hingegen hört das Fluchen über seine Person nicht, weder zum Zeitpunkt des Geschehens, noch später. Womit zwei weitere Fragen aufkommen: 1. Warum ist es verboten, wenn dadurch kein Schaden entsteht? 2. Ergibt sich vielleicht doch eine Form von Schaden daraus?

Aus Kohelet lässt sich verstehen, dass sich ein Mensch nicht um das über ihn Gesagte bekümmert sein sollte: "Auch auf alle Worte, welche man redet, richte nicht deinen Sinn, dass du nicht hörst, wenn dein Diener dir flucht." (Prediger 7, 21) Jedoch macht Maimonides geltend, dass es durch den Fluchvorgang dennoch zumindest einen Geschädigten gibt: den Fluchenden! "Denn die Tora schaut nicht nur auf die Situation des Gefluchten, sondern auch auf die Situation des Fluchenden, welcher gewarnt ist, seine Seele nicht zur Rache zu erregen und sich nicht an den Zorn zu gewöhnen." (Sefer haMizwot, Verbot 317)

Der Talmud interpretiert die Weisung, einen Blinden nicht zu behindern, in einem viel weiteren Aspekt, wie Raschi auf den Vers oben kommentiert: "Wenn jemand blind in einer Sache ist, darf ihm kein ungebührender Ratschlag erteilt werden." Auch darf der Mitmensch nicht zur Sünde verleitet oder unterstützt werden, denn im spirituellen Sinne lässt man ihn dadurch straucheln.

In Wirklichkeit zeigt sich in diesen wenigen Worten die große Verantwortung, welche wir gegenüber unseren Mitmenschen tragen: ihnen wohlwollend gegenüber zu stehen, sie nur im positiven Sinne zu unterstützen und ihre Schwächen auf keinem Wege zwecks Verfolgung eigener Interessen auszunutzen - ganz im Sinne des überragenden Gebotes des Wochenabschnittes: "Liebe deinen Mitmenschen wie dich selbst" - Tue ihm nur das an, was du dir auch für dich selbst wünschen würdest (nach Mesilat Jescharim, Be`ur Pirte haNekijut)