Visiting a Jewish Cemetery
How to behave at Jewish cemeteries
The cemeteries of the Jewish Community Vienna serve the Jews to bury deceased everlasting time. They are places of personal and religious commemoration, and cultural reflection of the times and the Jewish community.
Due to the age and state of the premises visitors to the Jewish graveyard must be aware of certain risks. For this reason the graveyard is not open to the public and visitors have to fill out this form before they get the keys.
April – October
Sunday – Thursday 7 a.m. – 4.30 p.m.
Friday: 7 a.m.– 2 p.m.
October – April
Sunday – Thursday 8 a.m. – 4 p.m.
Friday: 8 a.m.- 2p.m.
The cemetery is closed on Saturdays & during religious Holidays.
Office:
Monday–Thursday: 8 a.m. – 4 p.m. (break between 12 p.m.-1 p.m.)
Friday: 8 a.m. – 12 p.m.
Präambel
Die Friedhöfe der Israelitischen Kultusgemeinde Wien (kurz IKG) dienen der Bestattung verstorbener Juden auf immerwährende Zeit, wobei der Begriff „Juden“ im Sinne der Halachah zu definieren ist.
Sie sind darüber hinaus Stätten des persönlichen und religiösen Gedenkens, Orte der Ruhe und Besinnung und in ihrer Erscheinungsform kulturelles Spiegelbild der Zeit und der jüdischen Gesellschaft.
Neben der Regelung der grundsätzlichen und zweckbestimmten Funktionen der Friedhöfe soll diese Friedhofsordnung auch dazu dienen, eine durch Halachah und Tradition geprägte Friedhofsgestaltung herbei zu führen. In diesbezüglichen Fragen der Halachah entscheidet gemäß dem Statut der IKG Wien der Oberrabbiner der IKG.
§ 1 Geltungsbereich der Friedhofsordnung
Diese Friedhofsordnung gilt für die im Bereich der IKG gelegenen und von dieser verwalteten jüdischen Friedhöfe. Im einzelnen handelt es sich dabei um folgende Friedhöfe:
Wien: 1090 Wien, Seegasse 9-11
1111 Wien, Simmeringer Hauptstraße 234 (1. Tor)
1111 Wien, Simmeringer Hauptstraße 244 (4. Tor)
1180 Wien, Schrottenbachgasse 1 (Währinger Friedhof)
1210 Wien, Ruthnergasse 20 (Floridsdorfer Friedhof)
Niederösterreich: Baden, Deutsch-Wagram, Dürnkrut, Felixdorf, Gänserndorf, Göttsbach/Ybbs, Groß Enzersdorf, Hollabrunn, Klosterneuburg, Krems/Donau, Michelndorf, Mistelbach, Mödling, Neulengbach, Neunkirchen, Oberstockstall, Pyrawarth, Stockerau, Tulln, Waidhofen/Thaya, Wr. Neustadt, Zwettl.
Burgenland: Deutschkreutz, Eisenstadt, Frauenkirchen, Gattendorf, Kittsee, Kobersdorf, Lackenbach, Mattersburg, Sauerbrunn.
§ 2 Friedhofspläne
(1) Für jeden der in Benützung stehenden jüdischen Friedhöfe in Wien ist ein Plan zu verfassen. Dieser Plan legt die Grabfelder mit den vorgesehenen Grabstellen, die Verkehrsflächen, die Grünanlagen, sowie die Lage der Friedhofsobjekte und der betrieblich notwendigen Einrichtungen fest.
(2) Pläne über die Anlage neuer Gruppen werden von der technischen Abteilung im Einvernehmen mit dem Friedhofsamt der IKG erstellt und von den zuständigen Kommissionen genehmigt.
(3) Ein Orientierungsplan für Besucher ist im Eingangsbereich anzubringen.
(4) Ziel ist es, nach und nach für alle im Einzugsbereich der IKG Wien gelegenen jüdischen Friedhöfe solche Pläne anzufertigen.
§ 3 Friedhofsbesuch
(1) Besuchszeiten:
Für den jüdischen Friedhof auf dem 4. Tor des Wiener Zentralfriedhofs gelten folgende pünktlich einzuhaltende Besuchszeiten:
1. April – 30. September:
So, Mo, Mi: 7 – 17 Uhr (Einlass bis 16:30)
Do: 7 – 19 Uhr (Einlass bis 18:30)
Fr und Erew Jom Tov: 7 – 15 Uhr (Einlass bis 14:30)
1. Oktober – 31. März:
So – Do: 8 – 16 Uhr (Einlass bis 15:30)
Fr: 8- 14 Uhr (Einlass bis 13:30)
An Schabbatot und jüdischen Feiertagen ist der Friedhof geschlossen.
Für den Friedhof am 1. Tor des Wiener Zentralfriedhofs gelten die Öffnungszeiten der Friedhöfe der Gemeinde Wien.
Die Modalitäten für Besuche in allen anderen Friedhöfen sind in der Technischen Abteilung der IKG zu erfragen
(2) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen dem Ernst, der Würde und der Widmung des Friedhofs entsprechend zu verhalten.
(3) Die Mitnahme von Tieren in die Friedhöfe ist grundsätzlich nicht gestattet. Von dieser Regelung sind Blindenhunde für die Begleitung blinder Personen ausgenommen.
(4) Die Verwendung von Fahrzeugen jeder Art ist in den Friedhöfen nur dann zulässig, wenn seitens des Friedhofsamtes der IKG kein Einwand besteht. Es dürfen nur die für den Verkehr vorgesehenen Wege mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h befahren werden. Um Störungen bei der Benützung der Friedhöfe hintan zu halten, kann das Friedhofsamt der IKG fallweise besondere Anordnungen für die Einfahrt in den Friedhof treffen.
(5) Den Anordnungen der mit der Aufrechterhaltung der Ruhe, der Ordnung und des Anstands im Friedhof betrauten Organe der IKG ist Folge zu leisten. Personen, die diesen Anordnungen nicht nachkommen, können vom Friedhof gewiesen werden.
§ 4 Grabstellen
(1) Allgemein:
Auf den jüdischen Friedhöfen sind grundsätzlich nur Erdbestattungen zulässig. Die Grabstellen sind in Grabklassen eingeteilt, für deren Festsetzung die Lage der Grabstellen das wesentliche Kriterium darstellt.
In einer Grabstelle muss die Überschüttungshöhe des obersten Sarges zumindest 1 m betragen.
(2) Es gibt folgende Grabstellen:
a. Grabstellen für Einzelgräber :
i. Solche Grabstellen sind grundsätzlich für die Beisetzung eines einzigen Verstorbenen vorgesehen.
ii. Die Grabstelle muss mindestens folgende Innenmaße aufweisen: 2,20 m lang x 0,80 m breit x 1,60 m tief.
iii. Ist bei der Grabstelle ausnahmsweise (aus Platzgründen) und gemäß Bewilligung des Oberrabbinats die Beisetzung von zwei Verstorbenen vorgesehen, so muss – vorausgesetzt es handelt sich um Normalsärge – der erste Verstorbene in einer Tiefe von 2,60 Meter Tiefe bestattet worden sein. Damit wird der halachischen Vorschrift von 6 Tefachim = 60 cm Mindestabstand zwischen den Särgen und der gesetzlichen Mindest-Überschüttungshöhe von 1 m Rechnung getragen.
b. Familiengräber, und
c. Grüfte (ausgemauerte Grabstellen)
Für bestehende Familiengräber und Grüfte gelten die Bestimmungen von Absatz a/iii. der Grabstellen für Einzelgräber sinngemäß.
Neue Familiengräber und Grüfte werden nicht angelegt.
§ 5 Särge
(1) Grundsätzlich finden Holzsärge Verwendung, die vom Friedhofsamt der IKG beigestellt werden bzw. – bei Überführungen aus den Bundesländern – von den örtlichen Bestattungsunternehmen nach Anweisung des Friedhofsamtes.
(2) Die Särge weisen höchstens nachstehende Außenmaße auf: 2,12 lang x 0,74 m breit x 0,70 m hoch.
(3) Bei Überführungen aus dem Ausland erfolgt grundsätzlich eine Umbettung in die vom Friedhofsamt bereitgestellten Holzsärge, von bestimmten Ausnahmen abgesehen.
§ 6 Das Recht auf das Begräbnis an einer bestimmten Grabstelle
(1) Das Recht auf das Begräbnis an einer bestimmten Grabstelle entsteht mit der Bezahlung des jeweils für die betreffende Grabklasse im Tarif für Bestattungen der IKG festgesetzten Entgelts. Sollte vor einem Begräbnis dafür keine Zeit verbleiben, muss eine in der Friedhofsverwaltung aufliegende Zahlungsverpflichtung unterfertigt werden.
(2) Das Recht auf das Begräbnis an einer bestimmten Grabstelle kann auch durch Zahlung des vollen Entgelts zu Lebzeiten erworben werden. Sollte das volle Entgelt nicht sofort entrichtet worden sein, so wird der aushaftende Teil nach dem zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung geltenden Tarif berechnet.
(3) Vertragspartner der Israelitischen Kultusgemeinde kann grundsätzlich nur eine natürliche Person sein.
(4) Das Recht auf Beerdigung auf den Friedhöfen der IKG steht prinzipiell auch Nichtmitgliedern zu, natürlich unter der Voraussetzung, dass deren Zugehörigkeit zum Judentum vom Rabbinat eindeutig festgestellt wurde. Die Beerdigungskosten sind in einem solchen Fall höher als die tarifmäßigen Kosten und werden jeweils vom Vorstand der IKG festgesetzt.
(5) Im Falle der Beerdigung von Verstorbenen ohne Hinterbliebene bestimmt das Friedhofsamt der Israelitischen Kultusgemeinde Wien, nach Konsultierung der Abteilung Bevölkerungswesen, die Grabstelle.
(6) Rechte und Pflichten der Hinterbliebenen: Die Hinterbliebenen haben das Recht, Verstorbene nach Zustimmung des Rabbinats und in Absprache mit dem Friedhofsamt aus der Grabstelle zwecks Überführung nach Israel enterdigen zu lassen. Die nun leere Grabstelle darf nicht mehr belegt werden.
Die Hinterbliebenen haben das Recht, die Grabstelle unter Einhaltung der Bestimmungen des § 8 gärtnerisch auszugestalten. Die Hinterbliebenen sollen für den ordnungsgemäßen Zustand der Grabstelle Sorge tragen.
§ 7 Durchführung gewerblicher Arbeiten
(1) Für die Durchführung gewerblicher Arbeiten dürfen nur befugte Gewerbetreibende herangezogen werden. Diese haben vor Beginn ihrer Tätigkeit vom Friedhofsamt über die Bedingungen für die Durchführung von gewerblichen Arbeiten informiert zu werden.
(2) Gewerbliche Arbeiten in den Friedhöfen der Israelitischen Kultusgemeinde Wien können, soweit nichts anderes verfügt worden ist, an Wochentagen während der Besuchszeiten verrichtet werden.
(3) Die bei gewerblichen Arbeiten verwendeten Materialien, Geräte und Hilfsmittel dürfen, sofern keine Bewilligung dazu erteilen worden ist, nicht auf Vorrat gelagert werden. Sie sind, ebenso wie das bei diesen Arbeiten anfallende Material, täglich aus dem Friedhof zu entfernen.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Verkehrsflächen in den Friedhöfen der IKG Wien mit Fahrzeugen (mit oder ohne Motorantrieb) innerhalb der zugelassenen Arbeitszeit befahren. Die für die Durchführung gewerblicher Arbeiten erforderlichen motorisierten Lastfahrzeuge bzw. Arbeitsmaschinen dürfen, soferne keine Sondergenehmigung des Friedhofsamtes vorliegt, nur bis zu einem Gesamtgewicht von 16 t und nur auf den im jeweiligen Friedhof dafür vorgesehenen Straßen verwendet werden. Siehe auch § 3, Absatz (4).
(5) Auf Mazewot (Grabsteinen) oder auf sonstigen Grabstellenausstattungen sind nur Firmenbezeichnungen von Steinmetzbetrieben bis zu einem Höchstausmaß von 30 cm2 zulässig.
(6) Firmenbezeichnungen von Friedhofsgärtnern sind mittels Pflöcken mit einem max. Querschnitt von 6 cm2 bzw. einer Höchstbreite vom 4 cm in einer sichtbaren Länge von 25 cm zulässig. Diese Firmenbezeichnungen können auch mit Stecktafeln mit einer maximalen Sichtfläche von 50 cm2 erfolgen.
§ 8 Gärtnerische Grabstellenausgestaltung
(1) Auf Grabstellen dürfen außer Rasen, Rasenersatzpflanzen und jahreszeitlichen Wechselbepflanzungen nur kleinwüchsige, bis 0,7 m hoch wachsende Laub- und Nadelgehölze gepflanzt werden. Das Pflanzen von Bäumen ist verboten.
(2) Vorhandene Bäume dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung der IKG Wien, unter Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, entfernt werden.
(3) Das Friedhofsamt der IKG Wien ist bei Beeinträchtigung der Rechte Dritter oder bei Gefährdung der Standsicherheit von Grabausstattungen berechtigt, Bäume oder Sträucher auch ohne vorherige Verständigung der Hinterbliebenen auf deren Kosten zu schneiden oder zu beseitigen.
(4) Die im Zuge der gärtnerischen Schmückungs- und Pflegearbeiten zu entfernenden Materialien – Pflanzen, Aushubmaterial, Kerzenbecher u.a.m. – sind, wenn sie nicht aus dem Friedhof entfernt werden, bei Vorhanden sein getrennter Lagerungsmöglichkeiten, entsprechend getrennt zu lagern, so dass diese Materialien einer Wiederverwertung zugeführt werden können.
(5) Die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(6) Die Reinigung von Arbeitsgeräten bei den Wasserentnahmestellen ist nicht gestattet.
§ 9 Bauliche Grabstellenausgestaltung
(1) Mazewot und deren Inschriften müssen den halachischen Vorschriften und der Würde des Friedhofs entsprechen. Die Pläne sind rechtzeitig dem Friedhofsamt und dem Oberrabbinat zur Bewilligung vorzulegen.
(2) Die Herstellung von Fundamenten für Mazewot jeglicher Art und die Aufstellung der Mazewot und Grabstellenausstattungen, wie Grabdeckplatten, darf nur durch hierzu befugte Gewerbetreibende auf Grund der seitens des Friedhofsamts erteilten Bewilligung erfolgen.
(3) Die Ausgestaltung von Grabstellen kann in folgender Art durchgeführt werden:
a) Verlegung von Einfassungen
b) Herstellung von Grabhügeln bis zu einer Höhe von 25 cm über der anschließenden Wegbegrenzung.
c) Verlegung von Grabdeckplatten oder Ausgestaltung mit Kies bei Grabstellen mit Einfassungen.
(4) Fundamente zur Aufstellung von Mazewot und zur Auflage von Einfassungen müssen aus Beton B225 hergestellt werden.
(5) Fundamente zur Aufstellung von Mazewot müssen den Mindestquerschnitt von 0,60 m Tiefe und 0,40 m Stärke aufweisen.
(6) Fundamente zur Aufstellung von Mazewot müssen eine um mindestens 0,20 m größere Breite aufweisen, als die Mazewot. Die Mindestbreite dieser Fundamente muss bei allen Gräbern 0,90 m betragen.
(7) Fundamente zur Auflage von Einfassungen müssen den Mindestquerschnitt von 0,60 m Tiefe und 0,20 m Stärke aufweisen.
(8) Mazewot, Einfassungen und Grabdeckplatten sind aus Natur- oder Kunststein herzustellen.
(9) Alle Sichtflächen der aus Natur- oder Kunststein hergestellten Werkstücke sind steinmetzmäßig zu bearbeiten
(10) Sämtliche Mazewot sind standsicher aufzustellen und müssen gegen Verschieben und Kippen gesichert werden.
(11) Die Höchstausmaße der Mazewot werden wie folgt fest gelegt: 1,80 m hoch, 1 m breit, 1,40 m2 Ansichtsfläche. Bei genehmigten zusammengezogenen bzw.gemeinsam ausgestalteten Grabstellen können Breite und Ansichtsfläche bis maximal 50% der oben genannten Ausmaße überschritten werden.
(12) Die Höhe der Mazewot ist ab der Fundament- bzw. Einfassungsoberkante zu messen.
(13) Unter Einhaltung der jeweiligen maximalen Ansichtsfläche der Mazewa kann die Höhe und Breite im Rahmen der entsprechenden Höchstausmaße verändert werden.
(14) Einfassungen dürfen aus max. 4 Teilen bestehen und haben den Mindestquerschnitt von 0,15 m Breite und 0,18 m Höhe aufzuweisen. Die Seitenteile, sowie der Kopf- und Fußteil der Einfassung dürfen jeweils nur aus einem Werkstück bestehen und sind nach der Auflage auf das Fundament so zu verbinden, dass ein Verschieben nicht möglich ist.
(15) Bei Ausführung einer Grabdeckplatte ohne Fall (gleichbleibende Stärke der Grabdeckplatte) hat die Mindeststärke 0,08 m, bei ein- oder mehrfälliger Ausführung (dachförmige Oberfläche der Grabdeckplatte) hat die Stärke an den Rändern mindestens 0,06 m und an der stärksten Stelle mindestens mindestens 0,10 m zu betragen. Profile und Ausfräsungen an den Rändern der Grabdeckplatte sind bei der Feststellung der Stärke der Grabdeckplatte nicht zu berücksichtigen.
(16) Grabdeckplatten bei Grüften dürfen aus maximal drei Teilen bestehen.
(17) Nach dem Auflegen der Grabdeckplatten sind alle Fugen vollständig zu verschließen.
(18) Grabdeckplatten müssen die Einlassöffnung der Grabstelle vollständig abdecken. Sie müssen, soferne eine Einfassung vorhanden ist, auf den beiden Längsseiten und auf der Fußseite jeweils mindestens 0,04 m breit auf dieser aufliegen.
(19) Soll eine Grabdeckplatte direkt auf dem Fundament aufgesetzt werden, muss sie mit dem Fundament deckungsgleich sein.
§ 10 Entfernung der Grabstellenausstattung
(1) Die Entfernung der Grabstellenausstattung kann nur mit der Zustimmung des Friedhofsamts der IKG Wien erfolgen.
(2) Das Friedhofsamt der IKG Wien ist bei Gefahr im Verzug berechtigt, geeignete Maßnahmen (z.B. Abtragung des Grabstelleninventars u.a.m.) zur Beseitigung dieser Gefährdung, auch ohne vorherige Verständigung der Hinterbliebenen, auf deren Kosten zu veranlassen.
(3) Das Friedhofsamt der IKG Wien ist berechtigt, die Entfernung von Mazewot oder sonstigen Grabausstattungen, die ohne Bewilligung des Friedhofsamts errichtet wurden, auf Kosten der Hinterbliebenen, ohne deren nochmalige Verständigung, zu veranlassen, wenn die Hinterbliebenen der Aufforderung zur Beseitigung oder Änderung der Grabstellenausstattung nicht fristgerecht nachgekommen sind.
§ 11 Haftung
(1) Die IKG Wien haftet nicht für den Bestand der auf den Grabstellen befindlichen Mazewot, Bepflanzungen und sonstigen Grabausstattungen, ebenso wenig für Schäden, die durch Mazewot, Bepflanzungen und Grabausstattungen entstehen.
(2) Die Hinterbliebenen haften für Schäden, die durch ihre Mazewot, Bepflanzungen und Grabausstattungen verursacht werden.
§ 12 Schiedsgerichtsbarkeit
Streitfragen in Friedhofsangelegenheiten unterliegen der Entscheidung des Oberrabbinats der IKG.
§ 13 In Kraft treten der Friedhofsordnung
Die Friedhofsordnung tritt mit Beschlussfassung im Plenum am 10. Februar 2004 in Kraft.
Alle von ihr betroffenen Stellen und Abteilungen, wie Friedhofsamt, Generalsekretariat, Chewra Kadischa, sind unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Betroffene Gemeindemitglieder sind im Anlassfall nachweislich zu informieren.
Die Friedhofsordnung ist in der Zeitung „Die Gemeinde“ kundzutun.
Wien, im Monat Schwat 5764 (Februar 2004)