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brickymw@yahoo.de wrote on 2006-06-07 09:38:44:






S T I F T U N G S E R K L Ä R U N G
der
Elli-Seidenbusch Privatstiftung



I.

Herr Mag. Dr. Max Watzenböck, geb. 30.12.1941, Sudetendeutsche Str. 6, 4840 Vöcklabruck errichtet hiermit eine Privatstiftung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14.10.1993, BGBl. 694/93.

II.
Name und Sitz der Stiftung

Die durch die Stiftungserklärung gegründete Privatstiftung führt den Namen Elli-Seidenbusch Privatstiftung.

Sitz der Elli-Seidenbusch Privatstiftung ist Sudetendeutsche Str. 4, 4840 Vöcklabruck

III.
Stiftungszweck

a) Zweck der Stiftung ist, das dieser Stiftung gewidmete Vermögen durch Nutzung, Verwaltung und Verwertung zu erhalten bzw. zu vermehren und soll darüber hinaus die Ansiedlung jüdischer Bürger in Vöcklabruck und anderen Orten, die mindestens die Hälfte der Ansiedlungskosten übernehmen auf die Kopfzahl vor dem 13. März 1938 erreicht werden. Es soll durch die Verwendung der Erträgnisse den Begünstigten die Möglichkeit gegeben werden, das Vermögen des Stifters zu erhalten. Zusätzlich sollen humanitäre Projekte in Botswana/Afrika Unterstützt werden.

b) Die Ausstattung und Unterstützung des Lebensunterhaltes im Allgemeinen, sowie die wirtschaftlichen Förderung im weitesten Sinne, der aus dieser Stiftung begünstigten Personen.

c) Die Privatstiftung ist im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung berechtigt, auch Rechtsgeschäfte abzuschließen, welche der Erreichung des Stiftungszweckes dienlich sind. Die Stiftung betreibt jedoch kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe.

IV.
Stiftungsvermögen

Der Stifter widmet ein Vermögen in Höhe von .................................. S 2.000.000,00 (in Worten: Schilling zweimillionen) und beträgt somit das Vermögen der Stiftung
............................................................................................................. S 2.000.000,00 (in Worten: Schilling zweimillionen).
Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zuwendung des Stifters oder Dritter unbegrenzt erhöht werden. Das Vermögen befindet sich auf dem Konto TOTEV (To tell Vöcklabruck: „Vöcklabruck ist judenfrei“) bei der CA Vöcklabruck, über das Mag. Dr. Max Watzenböck uneingeschränkt verfügen kann.

V.
Beginn und Dauer

Die Stiftung entsteht mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch.

Die Elli-Seidenbusch Privatstiftung wird auf unbestimmte Dauer errichtet, behält sich jedoch der Stifter gem. § 34 PSG einen Widerruf der Stiftungserklärung vor.

VI.
Begünstigte

Anlässlich der Errichtung der Privatstiftung bestimmt der Stifter den Begünstigtenkreis. Gleichzeitig kann er die Voraussetzung und den Inhalt der Begünstigten sowie die Voraussetzung und das Verfahren einer allfälligen Bestellung von Begünstigten festlegen. In der Folge bestellt der Stiftungsvorstand gem. dem Willen des Stifters den oder die Begünstigten.

VII.
Stiftungsvorstand

Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern.

Zum ersten Stiftungsvorstand werden bestellt:
a) Dr. Andreas Rapp, geb.24.05.1961, Stadtamtsdirektor Vöcklabruck,
4810 Gmunden, Stelzhamerstr. 17,
b) NR: Max Hofmann, geb. ............... Stadtplatz 21, 4840 Vöcklabruck
c) Gudrun Watzenböck, geb. 15.8.1948, Sudetendeutsche Str. 6, 4840 Vöcklabruck

Der Stiftungsvorstand hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und wenigstens einen Stellvertreter zu wählen.
Der Stiftungsvorstand verwaltet und vertritt die Privatstiftung und sorgt für die Erfüllung des Stiftungszweckes.
In Abänderung § 17 Abs 3 PS wird die Privatstiftung jeweils durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes hat darauf ausgerichtet zu sein, den Stifterwillen zu erfüllen.
Sollte ein Mitglied des Stiftungsvorstandes ausscheiden, so haben die beiden verbleibenden Mitglieder einstimmig ein neues Mitglied des Stiftungsvorstandes zu bestimmen, wobei zu Lebzeiten des Stifters dessen Einwilligung einzuholen ist.
Die Einberufung des Stiftungsvorstandes hat durch den Vorsitzenden schriftlich zu erfolgen.
Der Stiftungsvorstand hat mindestens einmal jährlich zusammenzutreten.
Über sämtliche Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.

Beschlüsse können auch im schriftlichen Wege gefasst werden. Die Beschlussfassung im schriftlichen Weg setzt die einstimmige Zustimmung aller Vorstandsmitglieder zu dieser Form der Beschlussfassung voraus.
Die Beschlussfassung des Vorstandes hat einstimmig zu erfolgen.

VIII.

Gemäß § 9 Abs 2 Zif 7 PSG wird festgehalten, dass eine Stiftungszusatzurkunde errichtet werden kann.

IX.
Stiftungsprüfer

Der Stiftungsprüfer ist in Entsprechung des § 20 PSG vom Gericht zu bestellen, wobei das Gericht einen vom Stiftungsvorstand getätigten Vorschlag zu berücksichtigen hat, sofern gegen die namhaft gemachte Person oder Gesellschaft keine objektiven Bedenken bestehen.
Will das Gericht einen vom Stiftungsvorstand namhaft gemachten Stiftungsprüfer nicht bestellen, so hat es dies der Stiftung unter Angabe der Gründe bekanntzugeben.
In diesem Fall kann der Stiftungsvorstand einen anderen Stiftungsprüfer namhaft machen.
Als erster Stiftungsprüfer wird Ernst Josef Huber Steuerberater, Bahnhofstraße 4, 4840 Vöcklabruck, für unbestimmte Zeit als Stiftungsprüfer der Elli-Seidenbusch Privatstiftung nominiert.


X.
Änderung der Stiftungsurkunde

Der Stifter behält sich das Recht vor, Änderungen der Stiftungserklärung vorzunehmen.

XI.
Umwandlung

Der Stiftungsvorstand ist nach vorangehender einstimmiger Beschlussfassung berechtigt, die Stiftung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ohne Liquidation in eine andere Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit umzuwandeln, wenn dies zur besseren Realisierung des Stiftungszweckes erforderlich erscheint.

IX.
Bevollmächtigung

Der Stifter ermächtigt und bevollmächtigt Herrn Mag. Andreas Meissner Rechtsanwalt, Feldgasse 6, 4840 Vöcklabruck, Änderungen und Ergänzungen des Stiftungsurkunde und allfällige Zusatzurkunden durchzuführen, sofern sich diese Änderung im Zuge der Eintragung im Firmenbuch beim Handelsgericht Wels als nötig und zweckmäßig erweisen. Dr. Otto Urban ist berechtigt, diese Änderungen im Namen des Stifters vorzunehmen, die hierzu erforderlichen Urkunden - auch in Form eines Notariatsaktes - beglaubigt oder unbeglaubigt zu unterfertigen, ergänzende Eingaben an das Firmenbuch zu ...
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